Stellungnahme der Vienna Capitals zur ÖEHV-Entscheidung bezüglich dem Spiel gegen den Villacher SV am Freitag

27.02.2006 01:00 Uhr

Die Vienna Capitals stellen sich in dieser Angelegenheit ganz klar hinter ihren Trainer und die Mannschaft, die mit dieser Entscheidung um den Erfolg ihrer Arbeit gebracht werden. Wir teilen die Meinung des Trainers und wollen nicht am Bewerb eines Verbandes, wo ein Strafsenat, der personell auch im Vorstand des Verbandes vertreten ist, derartige Entscheidungen fernab jeder rechtlichen Grundlage treffen kann, teilnehmen.
Dies stellt nach der Entscheidung über die Transferkartenspieler eine weitere untragbare aus gespielter Stärke des Verbandes getroffene Entscheidung dar, welcher jegliche rechtliche Basis fehlt.

Derzeit wird von den Juristen des Vereines eine Klage gegen diese Entscheidung und eine Einstweilige Verfügung vorbereitet. Es geht einerseits um die Sicherung unserer sportlichen Ansprüche und andererseits um Fragen betreffend den Ersatz wirtschaftlichen Schadens für Verein, Spieler und Trainer.


• Nach Auffassung des Strafsenates des ÖEHV verlief sowohl die reguläre Spielzeit, die Over-Time und auch der erste Durchgang des Penaltyschießens vollkommen regelkonform.
• Es ist auch unzweifelhaft, dass der erste Penaltyschuss der zweiten Serie durch Oliver Setzinger regelkonform erfolgte, d.h. ein reguläres Tor erzielt wurde.
• Auch das vom Strafsenat behauptete Versagen der Spieloffiziellen wird seitens der Vienna Capitals als veranstaltender Heimverein zurückgewiesen. Die Spieloffiziellen haben laut den Bestimmungen für Penaltyschießen die Aufgabe, die Reihenfolge der Torschützen und Treffer zu registrieren, jedoch nicht wie vom Strafsenat verlangt, in den Ablauf einzugreifen.
• Auch muss festgehalten werden, dass beim Antreten des Spielers Daniel Bousquet vom Hallensprecher deutlich die Nummer 24, Günter Lanzinger, angesagt wurde.
• Somit stellt sich die Situation für uns unzweifelhaft so dar, dass weder im Bereich der Mannschaft der Vienna Capitals, noch im Bereich der Veranstaltungsdurchführung der Vienna Capitals ein Fehlverhalten argumentierbar ist.
• Sollte es im Ablauf des Penaltyschießens zu einem Fehler gekommen sein, liegt er im Bereich des Villacher SV oder des Schiedsrichterteams.
• Auch wirft die Entscheidung des ÖEHV-Strafsenates, welche seitens der Vienna Capitals so nicht akzeptiert und juristisch bekämpft wird, weitere ungeklärte Fragen auf:

• Im Erkenntnis wird darauf hingewiesen, dass auch für den Strafsenat der Spielverlauf bis zum ersten Durchgang des Penaltyschießens korrekt war. Warum eine allfällige Fortsetzung beim Spielstand 4:4 nach Over-Time beginnen soll, ist nicht nachvollziehbar und eine rein willkürliche Festsetzung, bei welcher den Vienna Capitals korrekt erzielte Treffer aberkannt werden.
• Vor diesem Hintergrund ist es unerklärlich, dass seitens des Strafsenates die Vienna Capitals als schuldlos Benachteiligte im Verfahren nicht gehört wurden.
• Inakzeptabel ist auch, dass in die Begründung des Strafsenates Proteste nicht beteiligter Vereine (BW Linz, HC Innsbruck, EC KAC) eingeflossen sind.
• Im Regelwerk findet sich nirgends eine Möglichkeit der Neuaustragung eines Spieles, der teilweisen Neuaustragung oder Fortsetzung. Letztes wäre schon allein aus dem Grund nicht möglich, als es einen unterschriebenen Spielbericht gibt und das Spiel vom Schiedsrichter beendet wurde.
• Auch konnten wir im Regelwerk keine Deckung für die vom Strafsenat geforderte „richtige“ Vorgangsweise des Schiedsrichters, eine Wiederholung des nicht regelkonformen Penalties durch den schriftlich nominierten Spieler Lanzinger anzuordnen, finden.
• Die Entscheidung des Schiedsrichters, den nicht regelkonformen Treffer durch den Spieler Bousquet nicht zu werten, und das Spiel damit als entschieden zu betrachten, ist jedenfalls nicht regelwidrig!
• Es könnte auch das Nichtantreten des nominierten und angesagten Spielers Lanzinger als Verweigerung interpretiert werden, was ebenfalls das Spielende mit einer Entscheidung zu Gunsten der Vienna Capitals bedeutet.
• Das auf einem Spielbericht vermerkte Endresultat kann auf Grund der Bestimmungen über Spielbeglaubigungen nur entweder beglaubigt werden, oder aber eine Strafbeglaubigung erfolgen. Eine Veränderung des Resultats oder die Ansetzung einer Neuaustragung, Teilwiederholung oder Fortsetzung ist wie bereits oben erwähnt, regeltechnisch nicht möglich.
• Auch bezieht sich die Entscheidung des Strafsenates für die Abwicklung eines allfälligen Penaltyschießens auf die in den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen des ÖEHV geregelten Abläufe und nicht auf die korrekter Weise für die EBEL geltenden speziellen Durchführungs-Bestimmungen, welche dem IIHF-Reglement entsprechen.

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